Satzung

Unsere Satzung

Die Vereinssatzung bildet die Grundlage all unseres Handelns. Sie legt die Ziele unseres Vereins fest und ist gepaart mit den Ordnungen der Grundstein unserer Arbeit. 

Präambel
Die Regelungen in dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf alle Geschlechter. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu Ämtern allen Geschlechtern in gleicher Weise offensteht.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „DiabetesHilfe Nord e.V.“.
  2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Zweck verwirklicht sich insbesondere durch:
    1. Beratung und Begleitung von Betroffenen und deren Angehörigen
    2. Erwachsenen- und Jugendaufklärung über Prävention und Therapiemöglichkeiten
    3. Zusammenarbeit mit Schulen, Fachgesellschaften und Fachverbänden sowie sonstigen Einrichtungen
    4. Präventionsmaßnahmen für Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche
    5. Aufbau und Unterstützung von Selbsthilfegruppen (SHG)
    6. Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Leitungen von Selbsthilfegruppen
    7. Durchführung von Informationsveranstaltungen für Betroffene, Angehörige,Ärzte und Interessierte
    8. Aufbau eines Netzwerkes von Ärzten und Ernährungsfachleuten unterschiedlicher Fachrichtungen

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  4. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des Lebensjahres
  2. Jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des Lebensjahres,
  3. Fördermitgliedern,
  4. Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts werden.
  2. Juristische Personen können lediglich Fördermitglieder
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Satzung zu
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt,
    1. Ausschluss,
    2. Streichung von der Mitgliederliste,
    3. Kündigung der Mitgliedschaft,
    4. Tod
  5. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt Die Kündigung muss spätestens zum 30.09. d.J. vor Austritt erfolgen.
  6. Der Ausschluss kann auf Antrag eines Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen die Vereinssatzung verstoßen oder in erheblicher Weise den Vereinsfrieden gestört hat. Der Vorstand kann auch auf Ausschluss auf Zeit oder – in weniger schweren Fällen – auf einen strengen Verweis mit Androhung des Ausschlusses erkennen.
  7. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb von einer Frist von einem Monat Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Über den Einspruch entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben/Rückschein mitzuteilen.
  8. Richtet sich das Ausschlussverfahren gegen ein Vorstandsmitglied, nimmt dieses an der Beratung des Vorstandes nicht teil. Ein Ausschließungsbeschluss gegenüber einem Vorstandsmitglied bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es nach erfolglosem Einzug, trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 6 Wochen vergangen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann auch von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist.
  10. Unabhängig davon, kann die Mitgliedschaft durch den Verein mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende gekündigt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu
  3. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages, fällig am 1. Werktag des Folgemonats nach Eintritt, verpflichtet.

§ 7 Organe und Struktur des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
  2. Für die regionale Durchführung von Vereinsaufgaben können Stadtteil-/ Ortsgruppen eingerichtet werden.

Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Diese ist insbesondere zuständig für:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Wahl und Abberufung des Vorstandes,
    5. Wahl der Kassenprüfer,
    6. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge / Verabschiedung einer
    7. Satzungsänderungen, soweit sie nicht durch den Vorstand vorgenommen
    8. Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern nach 14 dieser Satzung,
    9. Einsprüche gegen Vorstandsentscheidungen in Disziplinarsachen
    10. Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen entweder schriftlich an die letztbekannte Anschrift oder elektronisch per E-Mail an die letztbekannte E- Mailadresse der Vereinsmitglieder. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt werden. Für die Fristwahrung ist der Tag der Absendung entscheidend.
  4. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung – sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen – auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der die Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können.
  5. Zulässig ist dabei die Nutzung jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren, die die Ton- (und Bild-)Übertragung aller Redebeiträge sowohl der in Präsenz als auch der online teilnehmenden Mitglieder von und an diese garantiert, so dass das Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht auch der online teilnehmenden Mitglieder gesichert sind.
  6. Die Mitglieder erhalten die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum spätestens drei Tage vor Beginn der Versammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, übermittelte Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Virtuell teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten der Versammlung keine Kenntnis erhalten können.
  7. In folgenden Fällen ist eine Durchführung der Mitgliederversammlung eine Beschlussfassung auf elektronischem Weg unzulässig:
    1. bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins
    2. bei Beschlüssen über die Änderung des Satzungszwecks
  8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/ die Vorsitzende, bei Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, eine andere Person mit der Leitung zu beauftragen.
  9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Entschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  10. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zwei- Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  11. Die Durchführung der Wahlen regelt die Wahlordnung des Vereins
  12. Anträge können gestellt werden:
    1. von jedem Mitglied, das das Lebensjahr vollendet hat
    2. vom Vorstand
  13. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  14. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung, Festlegung des Jahresbeitrages und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die stets mit der Tagesordnung bekannt zu geben sind.
  15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern bekanntzugeben ist.
  16. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe angefochten werden.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahlrecht.
  2. Mitglieder, die das Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist nicht zulässig.
  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  5. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von 26 BGB besteht aus:
    1. dem / der Vorsitzenden,
    2. dem / der Vorsitzenden,
    3. dem / der Kassenwart:in.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach 10.1. sowie bis zu 5 Beisitzern.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt; er bleibt bis zu einer Neuwahl im Vorstandsmitglieder können von ihrem Amt schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zurücktreten.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtsperiode aus, wird das Amt vom verbleibenden Vorstand für den Rest der Amtszeit kommissarisch besetzt. Die Besetzung ist von der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand erlässt verbindliche Ordnungen.
  6. Satzungsänderungen redaktioneller Art oder solche, welche auf Grund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Über diese Änderungen sind die Mitglieder zu informieren.
  7. Jedes Mitglied des Vorstands nach 10.1. kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.
  8. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der erweiterte Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.Der Vorstand nach §10.1 ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  9. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  10. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen und seine Aufgaben delegieren. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Geschäftsführer zum besonderen Vertreter § 30 BGB bestellt werden. Für die Zeit der Bestellung ist er stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes.
  11. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  12. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung und Übernachtungskosten richten sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der jeweils gültigen Fassung.
  13. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden

§ 11 Arbeitskreise

Der Vorstand kann zur Vorbereitung und / oder Durchführung bestimmter Aufgabenbereiche zeitlich beschränkte oder dauerhafte Arbeitskreise bilden. Die Leitung eines Arbeitskreises wird durch ein Mitglied des Vorstandes wahrgenommen. Der Arbeitskreis bereitet Entscheidungen des Vorstandes vor und berät diesen im Rahmen seines Fachgebietes. Die Befugnisse des Arbeitskreises werden durch den Vorstand im Rahmen der Einrichtung des Arbeitskreises festgelegt.

§ 12 Fördermitglieder

Förderndes Mitglied wird, wer sich bereit erklärt, die Bestrebungen und Ziele des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht; ihr Beitrag wird vom Vorstand in Abstimmung mit diesen festgelegt.

§ 13 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 14 Kassenprüfer

  1.  Die Mitgliederversammlung bestimmt zum Zwecke der Kassenprüfung für die Dauer von vier Jahren einen Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer.
  2. Der Kassenprüfer hat die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung – persönlich oder schriftlich – einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 15 Geschäftsstelle

  1.  Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten. Die Geschäftsstelle wird von mindestens einer Leitung geführt. Der Vorstand entscheidet über die personelle und räumliche Ausstattung der Geschäftsstelle sowie über den Aufgaben- und Kompetenzbereich der Leitung.
  2. Die Leitung berät den Vorstand und nimmt ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil

§ 16 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten
  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Paritätischen Wohlfahrtsverband Hamburg e.V. zu. Die Übertragung soll von der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes abhängig sein

§ 17 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

Der Datenschutz wird in einer Datenschutzerklärung des Vereins geregelt

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung ist in vorliegender Form am 06.03.2024 von der Mitgliederversammlung des Vereins DiabetesHilfe Nord e.V. beschlossen worden und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.